Höhere Vergütung der Behandlung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Gesetzliche Unfallversicherung passt psychotherapeutische Honorare an
Die gesetzliche Unfallversicherung hat eine bessere Vergütung psychotherapeutischer Leistungen beschlossen. Ihre Honorierung wurde zum 1. Januar 2020 zum Teil deutlich erhöht.
Probatorische Sitzungen werden künftig mit 130 Euro statt 110 Euro je Sitzung vergütet, ebenso die traumaspezifische Therapie. Auch Vergütungen für Notfallkonsultationen, besonders aufwändige therapeutische Maßnahmen und verschiedene psychodiagnostische Leistungen wurden angehoben. Die gesetzliche Unfallversicherung hat jetzt auch die biografische Anamnese eingeführt, die einmal im Behandlungsfall berechnet werden kann.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist verpflichtet, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit ihrer Versicherten nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit psychischen Gesundheitsstörungen wiederherzustellen. Die Versorgung dieser Patient*innen ist seit 2012 im „Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung“ geregelt. Die Therapie kann ausschließlich vom Unfallversicherungsträger oder von einer „Durchgangsärzt*in“ (D-Ärzt*in) eingeleitet werden. Diese überweist an eine Psychotherapeut*in, um den Behandlungsbedarf zu prüfen und, falls notwendig, eine störungsspezifische Behandlung einzuleiten.
Um Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung zu behandeln, müssen Psychotherapeut*innen eine „Beteiligung“ beantragen. Dafür müssen sie akkreditierte Fortbildungen in der leitliniengerechten Diagnostik und Behandlung von typischen psychischen Erkrankungen nach Arbeitsunfällen und psychischen Berufskrankheiten im Umfang von 120 Stunden nachweisen sowie sechs supervidierte Behandlungsfälle von traumatisierten Patient*innen. In den zwei Jahren vor dem Antrag auf „Beteiligung“ sind darüber hinaus sechs Behandlungsfälle mit jeweils mindestens fünf Sitzungen von traumatisierten Patient*innen darzulegen. Ferner ist die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung der Unfallversicherung verpflichtend. Mit der „Beteiligung“ verpflichten sich Psychotherapeut*innen, innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung mit der ambulanten Therapie zu beginnen.
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Veröffentlicht am 10. Januar 2020