Bei Videosprechstunden muss räumliche Nähe berücksichtigt werden
Neue Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte
Ab dem 1. September 2025 muss bei Videosprechstunden, die über Terminvermittlungsplattformen zustande kommen, die räumliche Nähe berücksichtigt werden. Die Terminvermittlungsplattformen müssen Termine für Videosprechstunden dann vorrangig an Patient*innen vergeben, deren Wohn- bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort in räumlicher Nähe zum Praxissitz liegt. Zudem dürfen Videosprechstunden im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nicht aus dem Ausland durchgeführt werden. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer neuen Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anlage 31c, BMV-Ä) geeinigt, die zum 1. März 2025 in Kraft tritt. Damit werden Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens umgesetzt, das bereits im März 2024 in Kraft getreten war.
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich bei der Ausgestaltung der Regelungen zur videogestützten Psychotherapie von Anbeginn für eine regionale Verankerung ausgesprochen, weil auf diese Weise Qualitätsstandards und Patientensicherheit in der psychotherapeutischen Versorgung besser sichergestellt werden können.
Der Vermittlung von Videosprechstunden an neue Patient*innen muss ab dem 1. September 2025 zusätzlich ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren vorausgehen, das Terminwünsche nach Behandlungsbedarfen priorisiert. Auf der Grundlage dieser Ersteinschätzung soll festgestellt werden, ob der Fall für eine Videosprechstunde geeignet ist.
Außerdem wird in dieser Vereinbarung klargestellt, dass außerhalb des Vertragsarztsitzes oder außerhalb der Praxisöffnungszeiten durchgeführte Videosprechstunden nicht auf die Mindestsprechstundenzeit von 25 Stunden pro Woche bei vollem Versorgungsauftrag angerechnet werden.
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Veröffentlicht am 03. März 2025