BPtK erwirkt höhere Vergütung für die Behandlung von Bundeswehrangehörigen und Bundespolizist*innen in Privatpraxen
Anpassung der Vereinbarungen zum 1. September 2023
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat in Verhandlungen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat erwirkt, dass Psychotherapeut*innen in Privatpraxen für die Behandlung von Bundeswehrangehörigen und Bundespolizist*innen ab dem 1. September 2023 mehr Geld bekommen.
»Wir freuen uns sehr, dass wir eine Erhöhung der Vergütung mit dem Bundesverteidigungsministerium und dem Bundesinnenministerium verhandeln konnten und die Vergütung nun mit der Honorierung der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist“, erklärt Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der BPtK. Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung sind von dieser Anpassung nicht betroffen, da sie weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen.
Mit dem Bundesverteidigungsministerium wurde ein Zuschlag pro Behandlungsstunde vereinbart. Für psychotherapeutische Leistungen wird nach wie vor der 2,3-fache Satz gezahlt. Zusätzlich werden ab dem 1. September 2023 die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie mit einem Zuschlag von 17,50 Euro pro Behandlungsstunde und die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie mit einem Zuschlag von 25,50 Euro pro Behandlungsstunde vergütet.
Bei der Rechnungstellung ist zur Abrechnung des Zuschlags die GOP-Ziffer für die erbrachte psychotherapeutische Leistung anzugeben und mit dem Zusatz „Z“ zu versehen.
Beispiel 1: Verhaltenstherapie
Beispiel 2: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Die Anwendung dieser Zuschläge ist ausschließlich bei der Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen mit dem Bundesverteidigungsministerium nach der Vereinbarung zwischen dem Bundesverteidigungsministerium und der Bundespsychotherapeutenkammer zulässig. Bei der Behandlung von Bundespolizist*innen werden ab dem 1. September 2023 die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie mit dem 2,7-fachen Satz, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie mit dem 2,9-fachen Satz vergütet. Bei der Rechnungsstellung bedarf die Anwendung der entsprechend erhöhten Steigerungsfaktoren keiner individuellen Begründung.
Damit wird die Differenz zu einer Honorierung, wie sie die gesetzlichen Krankenkassen zahlen, ausgeglichen. Dies gilt auch für Behandlungen, die vor dem 1. September 2023 begonnen wurden.
Grundlage für die Behandlung von Bundeswehrangehörigen und Bundespolizist*innen sind die Vereinbarungen der BPtK mit dem Bundesverteidigungsministerium und dem Bundesinnenministerium.
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Veröffentlicht am 28. August 2023