Corona-Schutzimpfung auch für schwer psychisch kranke Menschen
„Hohe Priorität“ insbesondere bei bipolarer Störung, Schizophrenie oder schwerer Depression
Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen können künftig mit „hoher Priorität“ eine Corona-Schutzimpfung beanspruchen. Erstmals gehören auch Menschen mit einer bipolaren Störung, Schizophrenie oder schwerer Depression zu der Gruppe mit hoher Priorität auf eine Schutzimpfung.
»Auch Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen brauchen einen vorrangigen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Aktualisierung der Impfverordnung ist ein wichtiger erster Schritt, um Menschen mit psychischen Erkrankungen zu schützen.“
Die Bundesregierung hat die Coronavirus-Impfverordnung mit Wirkung vom 8. Februar aktualisiert. Danach bleibt die Einteilung in Gruppen mit „höchster Priorität“, „hoher Priorität“ oder „erhöhter Priorität“ grundsätzlich erhalten. Die Gruppen wurden jedoch konkretisiert und ergänzt. Hohe Priorität haben künftig auch Personen, die in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Behinderungen tätig sind. Auch bis zu zwei Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen, die nicht stationär versorgt werden, gehören zu dieser Gruppe. Voraussetzung dafür ist, dass sie Kontakt zu pflegebedürftigen Menschen mit einer Demenz, geistigen Behinderung oder schweren psychischen Erkrankungen haben. Die BPtK fordert jedoch, dass auch das medizinische und therapeutische Personal, das schwer psychisch kranke Menschen versorgt, eine Impfung erhält, und zwar im ambulanten wie im stationären Sektor.
Wer eine Schutzimpfung erhalten möchte, muss Nachweise über Vorerkrankungen, Alter, Wohnort, Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder Beschäftigungsort erbringen. Vorerkrankungen können durch niedergelassene Ärzt*innen bescheinigt werden. Mit der neuen Coronavirus-Impfverordnung wird auch eine individuelle ärztliche Beurteilung eingeführt, mit der festgestellt werden soll, ob aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf besteht. Diese Beurteilung kann allerdings nur von bestimmten Ärzt*innen ausgestellt werden, die von den Obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit dieser Aufgabe beauftragt wurden.
Die aktuelle Coronavirus-Impfverordnung finden Sie hier.
Veröffentlicht am 12. Februar 2021