ePA-Befüllungspflicht soll bei Vorliegen erheblicher therapeutischer Gründe und Kindeswohlgefährdung entfallen
Gesetzentwurf sieht neue Ausnahmeregelung vor
Im Gesetzesentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, der am 6. August das Bundeskabinett passiert hat, ist auch eine Neuregelung zur elektronischen Patientenakte (ePA) vorgesehen: Psychotherapeut*innen, Ärzt*innen, Krankenhäuser und Apotheken sollen ab Oktober 2025 zwar verpflichtet werden, die ePA zu befüllen. Die Befüllungspflicht soll aber entfallen, wenn bei Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen und die Befüllung der ePA den Schutz des Kindes infrage stellen würde. Leistungserbringer*innen sollen in diesen Fällen die Gründe für eine Nichtbefüllung nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.
Bereits im April hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Richtlinie erlassen, der zufolge die Nichtbefüllung der ePA von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren nicht gegen vertragsärztliche Pflichten verstößt, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dem entgegenstehen.
Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die geplante Regelung. Gleichzeitig hält sie es für erforderlich, dass der Schutz der Patient*innen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vollständig umgesetzt wird. Aus Sicht der BPtK muss eine Lösung für die von der Krankenkasse in die ePA eingestellten Abrechnungsdaten gefunden werden. Denn auch über die Abrechnungsdaten können beispielsweise Maßnahmen bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung erkennbar sein.
Veröffentlicht am 15. August 2025