FAQ zu Abrechnungsempfehlungen in der privatpsychotherapeutischen Versorgung
Schleswig-Holstein tritt den Abrechnungsempfehlungen bei
Auch Schleswig-Holstein hat am 18. Dezember 2024 als letztes Bundesland seinen Beitritt zu den am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesärztekammer (BÄK), Verband der Privaten Krankenversicherung und Beihilfeträgern von Bund und Ländern für neue psychotherapeutische Leistungen bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigen erklärt. Damit können Beihilfeberechtigte nun bundesweit von dieser Vereinbarung profitieren.
Um Auslegungsfragen zu den gemeinsamen
Abrechnungsempfehlungen seitens der Kammermitglieder und der
Mitgliedsunternehmen umfassend zu klären, haben BPtK, BÄK und PKV-Verband Auslegungshinweise
miteinander abgestimmt und Frequently Asked Questions (FAQ) zusammengestellt,
die ab sofort auf der Website der BPtK verfügbar sind.
Die FAQ behandeln sowohl die idealtypische Abfolge der neuen psychotherapeutischen Leistungen in der privatpsychotherapeutischen Versorgung als auch Leistungsausschlüsse bei den verschiedenen Analogleistungen und geben Hinweise zur Auslegung der einzelnen Abrechnungsempfehlungen.
Eine konkretisierende Klarstellung bezieht sich dabei auf die Empfehlung zur Erstellung des verfahrensspezifischen Berichts an die Gutachter*in (GOP-Nr. 85 analog). Hier ist bei der erstmaligen Erstellung für den Regelfall eine Begrenzung der Abrechnung auf den 3-fachen Ansatz, in besonderen Fällen mit schriftlicher Begründung auf den 4-fachen Ansatz vorgegeben.
Zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird klargestellt, dass bei der psychotherapeutischen Akutbehandlung und der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie auch die Bezugspersonenstunden über die GOP-Nr. 812 analog abgerechnet werden können und im Verhältnis von maximal 1:4 zusätzlich im Rahmen der Kurzzeittherapie beziehungsweise Akutbehandlung erbracht werden können.
Veröffentlicht am 19. Dezember 2024