Videosprechstunden in größerem Umfang möglich
Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gibt es keine Begrenzung der Leistungen mehr, die per Videosprechstunde durchgeführt werden können. Außerdem wurde der Anteil der Behandlungsfälle bei bekannten Patient*innen, die ausschließlich per Video behandelt werden können, ab dem 1. April 2025 auf 50 Prozent angehoben.
Auf eine entsprechende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Bewertungsausschuss geeinigt, die rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Damit werden Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens umgesetzt, das bereits im März 2024 in Kraft getreten war.
Damit eine Patient*in als bekannt gilt, muss im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben. Für unbekannte Patient*innen bleibt die Obergrenze von 30 Prozent der Behandlungsfälle pro Quartal bestehen.
Die Obergrenzen beziehen sich zudem nicht mehr auf die einzelne Vertragspsychotherapeut*in oder -ärzt*in, sondern auf die Praxis (Betriebsstättennummer).
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich bei der Ausgestaltung der Regelungen zur videogestützten Psychotherapie für eine Streichung der Obergrenzen bei den Leistungen eingesetzt und begrüßt, dass Videosprechstunden damit zukünftig flexibler eingesetzt werden können.
Veröffentlicht am 08. April 2025