Weiterbildung verabschiedet – Ein historischer Moment für die Profession
Der 38. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) hat am 24. April 2021 mit großer Mehrheit (110 von 140 Stimmen) die Muster-Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen verabschiedet. Ein historischer Moment, denn mit der neuen Musterordnung schafft die Profession die Voraussetzung dafür, dass Fachpsychotherapeut*innen für alle Facetten des Berufs qualifiziert werden. Außerdem waren Schwerpunkte des DPT: die Forderungen der Psychotherapeutenschaft für die nächste Legislatur der Bundesregierung und die Diskussion einer Nachhaltigkeitsstrategie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Einen besonderen Stellenwert nahm die Debatte um die psychischen Konsequenzen der Corona-Pandemie ein. Der DPT forderte einstimmig, ausreichende Unterstützung und Behandlungskapazitäten zu schaffen und spezifisch auf die Belange von Kindern und Jugendlichen, Älteren und Pflegebedürftigen sowie Menschen in schwierigen sozioökonomischen Lebenslagen einzugehen.
Zentrale Ziele der Profession
Die Muster-Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen stellt eine Empfehlung an die Landespsychotherapeutenkammern dar, die Regelungen in ihr autonomes Satzungsrecht zu übernehmen.
Die Weiterbildung qualifiziert für die Vielfalt psychotherapeutischer Tätigkeitsfelder. In seinem Eingangsstatement erinnerte BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz daran, dass die Profession sich mit der Weiterbildung für die Zukunft aufstelle. Eine Qualifizierung auch für Tätigkeiten im Bereich der Jugendhilfe, der gemeindepsychiatrischen Dienste und der Suchthilfe solle deshalb möglich sein. Es ginge darum, diese Tätigkeitsfelder für Psychotherapeut*innen zu erhalten oder deutlich auszubauen. In diesen Feldern arbeiteten aktuell weniger Psychotherapeut*innen, als sinnvoll und notwendig wäre. Er sei auch davon überzeugt, dass für eine gute ambulante und stationäre Versorgung mehr Psychotherapeut*innen erforderlich seien, als derzeit dort arbeiteten. Deshalb sei eine Bedarfsplanung notwendig, die den Namen verdiene, und angemessene Personalvorgaben für den stationären Bereich. Munz betonte: „Wir fällen heute und morgen Entscheidungen für die Zukunft. Diese Zukunft können wir gestalten. Lassen Sie uns das gemeinsam tun mit Blick auf den Stellenwert der Psychotherapie, wie wir sie sehen. Lassen Sie uns Entscheidungen für die Zukunft treffen, indem wir optimistisch nach vorne schauen.“
Der BPtK-Präsident erinnerte daran, dass die angemessene Finanzierung der ambulanten Weiterbildung noch nicht gesichert sei. Man brauche einen Ansatz, der sicherstelle, dass die künftigen Weiterbildungsstätten ihre Weiterbildungsleistungen finanziert bekommen und die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung ein adäquates Gehalt beziehen können. Mit den Regelungen im Ausbildungsreformgesetz könne man nicht zufrieden sein. Man werde deshalb eine Alternative entwickeln, sie miteinander besprechen und dann versuchen, die Politik von dieser Lösung zu überzeugen.
Künftig werde es zwei Muster-Weiterbildungsordnungen geben, erläuterte BPtK-Vizepräsident Dr. Nikolaus Melcop, jeweils eine Ordnung für Approbierte nach altem und nach neuem Recht. Die Regelungen nach neuem Recht unterteilten sich in Abschnitt A mit dem Paragrafenteil, Abschnitt B zu den Fachgebieten, Abschnitt C zu den Psychotherapieverfahren in Gebieten und Abschnitt D zu den Bereichen. Ziel sei es, auf diesem DPT die Abschnitte A und B zu verabschieden.
Die Muster-Weiterbildungsordnung, die dem DPT vorlag, regele die Qualifikation der nach neuem Recht approbierten Psychotherapeut*innen, führte Melcop weiter aus. Sie orientiere sich an den Strukturvorgaben der Heilberufe-Kammergesetze der Länder. Diese Gesetze enthalten Ermächtigungen zum Erlass von Weiterbildungsordnungen als autonomes Recht der Landeskammern. Sie setzten damit die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Art, Inhalt, Dauer und den zeitlichen Ablauf der Weiterbildung. Im Paragrafenteil der MWBO werde festgelegt, dass im Gegensatz zur bisherigen Ausbildung die Weiterbildung nunmehr hauptberuflich und angemessen vergütet erfolgen werde. Die Zeiten der Theorievermittlung, Supervision und Selbsterfahrung gehörten zur bezahlten Arbeitszeit. „Die Webfehler der bisherigen Ausbildung, also von den Psychotherapeut*innen in Ausbildung zu tragende Ausbildungsgebühren, unzureichende Bezahlung und eine fehlende sozialrechtliche Absicherung, wird es in der Weiterbildung nicht geben“, so Melcop.
Weiterbildung in Teilzeit
Bei einer hauptberuflichen Weiterbildung in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung stellt sich die Frage, wie flexibel die Weiterbildung gestaltet werden sollte, um eine Vereinbarkeit von Familien- und Sorgearbeit sowie Berufstätigkeit zu ermöglichen. Der Entwurf zur Muster-Weiterbildungsordnung sah deshalb vor, dass die Weiterbildung in Teilzeit im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeittätigkeit möglich sein solle. Diese 50 Prozent sollten auch durch zwei Teilzeittätigkeiten im Umfang von jeweils 25 Prozent erfüllt werden können. Der DPT diskutierte, inwieweit die Anforderung einer 25-prozentigen Teilzeitstelle im Interesse einer größeren Flexibilität umsetzbar ist. Schließlich habe man in der derzeitigen Ausbildung im ambulanten Bereich ausreichend Erfahrungen damit gesammelt, dass ein solcher Stundenumfang eine Qualifizierung durchaus ermögliche. Zu bedenken wurde gegeben, dass man mit einer Stelle von nur einem Viertel der Vollzeittätigkeit nur sehr bedingt in die Teamarbeit der Ambulanzen, aber auch der Kliniken eingebunden werden könne.
Verankerung der Psychotherapieverfahren
Während der Qualifizierung in den Gebieten Kinder und Jugendliche oder Erwachsene ist die Vertiefung in einem Psychotherapieverfahren obligatorisch. Die Anforderungen an die Qualifizierung in einem Verfahren, sowohl während der Gebietsweiterbildung als auch im Kontext der möglichen Bereichsweiterbildungen, wird im Projekt "Muster-Weiterbildungsordnung" bis zum Herbst-DPT 2021 entwickelt werden. Diesem DPT war es bereits ein Anliegen, die Verankerung der Psychotherapieverfahren in der Gebietsweiterbildung im Teil A, dem Paragrafenteil der Muster-Weiterbildungsordnung, zu verdeutlichen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Qualifizierung in mindestens einem weiteren Verfahren bereits während der Gebietsweiterbildung begonnen oder absolviert werden kann. Da im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie eine Verfahrensvertiefung nicht Bestandteil sein wird, wurde hier auf die Vertiefung in Methoden und Techniken eines Psychotherapieverfahrens als wesentlichem Baustein der Gebietsweiterbildung verwiesen.
Qualität und Koordinierung der Weiterbildung
Im Vorfeld des DPT hatte eine Arbeitsgruppe nach Wegen gesucht, die Koordinierung der Weiterbildung zu einem verpflichtenden Merkmal über alle Weiterbildungsstationen hinweg zu machen. Die Befürworter dieser Muss-Regelung betonten auf dem DPT, dass die konzeptionelle Einheit von Theorie, Praxis, Selbsterfahrung und Supervision über die gesamte Weiterbildung hinweg ein spezifisches Qualitätsmerkmal der psychotherapeutischen Ausbildung war und auch der psychotherapeutischen Weiterbildung werden müsse. Dies habe man auf dem 25. DPT vereinbart. An diesem Ziel wolle man festhalten und dem 39. DPT einen entsprechenden Antrag vorlegen.
Es wurde zu bedenken gegeben, dass eine solche verbindliche Koordinierung über die gesamte Weiterbildung in der praktischen Umsetzung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen müsse, da in diesem Fall betriebliche Abläufe und Entscheidungsstrukturen in allen Weiterbildungsstätten beeinflusst würden. Ob und wie dies möglich wäre, habe die Arbeitsgruppe Koordinierung nicht entwickeln können. Deshalb liege dem DPT eine Kann-Regelung vor, erläuterte BPtK-Vizepräsident Melcop. Er gehe davon aus, dass die Kammern in jedem Fall die Entwicklung entsprechender Modelle fördern und sich für die Finanzierung von Modellen einsetzen werden. Dem pflichteten Delegierte bei, die betonten, dass man für den Aufbau einer guten Kooperation auch Freiheitsgrade brauche, die man mit der Kann-Lösung erhalte. Insgesamt solle man eher auf Förderung statt Verpflichtung setzen. Der DPT votierte für die Kann-Lösung.
Ombudsstelle
Vertreter*innen der Bundeskonferenz der Psychotherapeut*innen in Ausbildung (Buko PiA) wiesen auf den großen Beratungs- und Unterstützungsbedarf der heutigen Psychotherapeut*innen in Ausbildung und der künftigen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung hin. Sie wünschten sich eine Ombudsstelle bei der Kammer, an die der Nachwuchs sich wenden könne, wenn es im Kontext ihrer Aus- bzw. Weiterbildung zu Problemen komme. Das Anliegen wurde von Delegierten positiv aufgenommen, allerdings gab man zu bedenken, dass dies klassisch zu den Kammeraufgaben gehöre und die künftigen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung Kammermitglieder seien. Insofern seien es die Beschwerde- und Schlichtungsstellen der Kammern, an die man sich in diesen Fällen als Kammermitglied wenden könne.
Vorstand Wolfgang Schreck erläuterte die entscheidenden Regelungen für die Weiterbildung im Gebiet Psychotherapie für Erwachsene. Zum Fachpsychotherapeutenstandard gehöre die Diagnostik und Behandlung des gesamten Spektrums von psychischen Erkrankungen und Funktionsstörungen vom Transitionsalter bis ins hohe Erwachsenenalter. Hinzu komme aber auch die Diagnostik und Behandlung psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen, bei denen Psychotherapie indiziert sei. Die Anforderungen für den Fachpsychotherapeutenstandard seien aus der Beschreibung der Tätigkeitsprofile, aber auch aus gesetzlichen Vorgaben und den G-BA-Richtlinien abgeleitet. Sie seien also versorgungsorientiert. Das angestrebte Kompetenzniveau kristallisiere sich in den Richtlinien, die eine Mindestzahl an zu behandelnden Patient*innen, durchzuführenden Akutbehandlungen, Kriseninterventionen, Kurzzeit- und Langzeittherapien vorgeben. Dies sei eine diffizile und intensive Arbeit gewesen, die sich aber auszahlen werde. „Denn bei der Frage, was Psychotherapeut*innen können und wofür sie die Verantwortung übernehmen können, sind die Kompetenzbeschreibungen und Richtzahlen in der Weiterbildungsordnung wesentlich“, hielt Schreck fest.
Die Weiterbildung im institutionellen Bereich biete Chancen, die die Profession ergreifen solle, betonte Schreck weiter. Die Wieder- oder Neuentdeckung dieser Tätigkeitsfelder sei keinesfalls ein Selbstläufer, denn es ginge zunächst darum, den Trägern im institutionellen Bereich die hochformalisierte Systematik der Weiterbildung zu erläutern und dafür zu werben, dass Weiterbildungsstellen für Psychotherapeut*innen entstünden, weil sich damit die Unterstützung und Beratung im institutionellen Bereich substanziell verbessern lasse.
Schreck hob hervor, dass eine 60-monatige Weiterbildung notwendig sei, um ausreichend Berufserfahrung für das stetig wachsende Aufgabenprofil zu sammeln, um eine gleichwertige Qualifizierung für die ambulante und stationäre Versorgung zu erreichen und um Weiterbildung im institutionellen Bereich zu ermöglichen. Dabei sei zu berücksichtigen: „Weiterbildung ist etwas völlig anderes als Ausbildung. Weiterbildung findet in Berufstätigkeit statt. Ein angemessenes Gehalt setzt voraus, dass man einen substanziellen Teil der Arbeitszeit in der Versorgung tätig ist. Wir betreten hier Neuland und der Vergleich mit der postgradualen Ausbildung ist nicht angemessen.“
Vorständin Michaela Willhauck-Fojkar stellte die Regelungen zum Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche vor. Das vorgeschlagene Kompetenzprofil ermögliche die Spezialisierung für die Versorgung eines sehr heterogenen Altersspektrums. Es reiche vom Säuglings- bis zum jungen Erwachsenenalter. Sie erinnerte daran, dass es ein zentrales Diskussionsthema gewesen sei, bei welchem Alter die Gebietsgrenze liegen solle: bei 21, 24 oder 27 Jahren. Im Endergebnis sei die Empfehlung des Projektes „Muster-Weiterbildungsordnung“ die Versorgung von Patient*innen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Die Behandlung von älteren Patient*innen sei möglich, wenn eine Indikation für eine Behandlung mit den Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vorliege oder eine vorher begonnene Therapie fortgesetzt werden müsse. Unter rein fachlichen Gesichtspunkten hätten sich viele eine höhere Altersgrenze vorstellen können. Für das 21. Lebensjahr sprächen allerdings gewichtige pragmatische Überlegungen. Bei einer höheren Altersgrenze würden die Weiterbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie keine Zulassung erhalten, solange dort als Weiterbildungsbefugte ausschließlich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) zur Verfügung stehen würden, deren Weiterbildungsbefugnis bis zum 21. Lebensjahr begrenzt sei. Zwingende Kooperationen mit anderen Weiterbildungsstätten oder die direkte Einbindung von Psychologischen Psychotherapeut*innen (PP) als Befugte sei praktisch kaum realisierbar. Hinzu komme, dass dies nicht wünschenswert sei, da es auch um die Eigenständigkeit des Gebietes Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gehe. Willhauck-Fojkar warb für die Annahme der Altersgrenze Vollendung des 21. Lebensjahres, weil damit eine machbare Lösung gefunden sei.
Um Flexibilität und einen breiten Kompetenzerwerb zu ermöglichen, eröffne es die Muster-Weiterbildungsordnung, während der fünfjährigen Weiterbildung ein „Fremdjahr“ zu absolvieren. So könnten zum Beispiel Psychotherapeut*innen in Weiterbildung, die sich für das Gebiet „Kinder und Jugendliche“ qualifizieren, auch ein Jahr in der stationären Versorgung von Erwachsenen arbeiten, wenn sie während dieser Zeit die gebietsübergreifenden oder die spezifisch für das Gebiet Kinder und Jugendliche geforderten Kompetenzen erwerben. Dies eröffne eine größere Flexibilität, aber auch gezielt die Möglichkeit, Kompetenzen für die Versorgung von jungen Erwachsenen im Transitionsalter zu gewinnen.
Willhauck-Fojkar erinnerte noch einmal daran, dass der Fachpsychotherapeutenstandard bedeute, dass man Kompetenzen für die Versorgung des gesamten Spektrums psychischer Erkrankungen brauche, bei denen Psychotherapie indiziert sei. Dies schließe alle Schweregrade, auch bei Menschen mit komplexem Versorgungsbedarf und in unterschiedlichen sozialen Lagen ein. Dieses ganze Spektrum könne man nicht über vordefinierte Fallkonstellationen oder konkrete Richtzahlen abbilden. Deshalb gebe es die Mindestzeiten. Innerhalb dieser Mindestzeiten könne man eine ausreichende Berufserfahrung für das breite Patienten- und Behandlungsspektrum im ambulanten und stationären Bereich sammeln. Willhauck-Fojkar betonte: „Mindestzeiten sind mehr als die Summe aller Richtzahlen“.
Gebietsdefinitionen und Gebietsgrenzen
Delegierte aus den Reihen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen plädierten dafür, die Altersgrenze auf 24 Jahre und 11 Monate anzuheben. Die Heraufsetzung der Altersgrenze sei notwendig, um dem Behandlungsbedarf junger Erwachsener gerecht zu werden. Für die Versorgung im Transitionsalter brauche man Fachpsychotherapeut*innen für Kinder und Jugendliche mit entsprechend fundierten Fachkompetenzen.
Demgegenüber wurde auch aus den Reihen der KJP zu bedenken gegeben, dass eine solche Regelung zu erheblichen Hürden für die Umsetzung der Weiterbildung in diesem Gebiet führen werde. Man halte das fachlich vielleicht für wünschenswert, aber praktisch nicht für realisierbar. Vor diesem Hintergrund entschied sich der DPT für die Altersgrenze von 21 Jahren.
Kompetenzkataloge/Diversität
In der vorgelegten Muster-Weiterbildungsordnung wurden vertiefte Fachkenntnisse zu Kultur- und Genderaspekten in der Psychotherapie, aber auch Handlungskompetenzen in den einzelnen Gebieten gefordert. Delegierte wiesen darauf hin, dass mit dieser Ordnung für lange Zeit der Grundstein für das psychotherapeutische Selbstverständnis gelegt werde. Man habe bei der Muster-Weiterbildungsordnung die Chance, die Achtung menschlicher Vielfalt angemessen zu berücksichtigen. Man schlage deshalb eine offenere und breitere Regelung vor, indem man von der „Berücksichtigung menschlicher Diversität in der Psychotherapie in Bezug auf Gender, Ethnie bzw. Kultur, sexuelle Orientierung, Beeinträchtigung und anderer Aspekte“ spreche. Der DPT folgte diesem Anliegen mit großer Mehrheit und beschloss eine Umformulierung in den Kompetenzkatalogen.
Mindestzeiten in der Weiterbildung
Dem DPT lagen mehrere Anträge zur Dauer der Weiterbildung vor. Dazu gehörte, die geplanten 60 Monate der Weiterbildung flexibler zu gestalten. Statt zweimal 24 Monate für den ambulanten und stationären Bereich sollten nur jeweils mindestens 18 Monate vorgegeben werden. Ein weiterer Vorschlag lautete, die Weiterbildung generell auf 48 Monate zu kürzen, wobei mindestens 18 Monate im ambulanten und mindestens 18 Monate im stationären Bereich abzuleisten wären.
Ausgangspunkt der Delegierten, für eine Verkürzung der Weiterbildungszeit zu plädieren, war ein Vergleich der postgradualen Ausbildung von PP und KJP mit der künftigen Weiterbildung von Fachpsychotherapeut*innen. Man wies darauf hin, dass sich die Anforderungen im Vergleich zur jetzigen Ausbildung in der Weiterbildung verdoppeln würden. Dies sei nicht verhältnismäßig und bedeute einen erheblichen Einschnitt in die Lebensplanung des Nachwuchses, ohne dies fachlich begründen zu können. Niemand von den jetzigen PP und KJP habe sich einer solchen Anforderung gestellt und trotzdem erfüllten sie den Facharztstandard. Implizit komme dies einer Abwertung der jetzigen PP und KJP nahe. Eine fünfjährige Weiterbildung verlängere zudem grundsätzlich die Abhängigkeit, die eine Weiterbildung darstelle, und beschneide Freiheitsgrade, die man für eine wissenschaftliche Qualifizierung dringend brauche. Außerdem seien Psychotherapeut*innen Spezialisten für die Versorgung psychisch kranker Menschen, weshalb man nicht fünf Jahre Weiterbildung brauche, um auf Augenhöhe mit Ärzt*innen qualifiziert zu sein.
Andere Delegierte plädierten für die fünfjährige Weiterbildung. Sie verwiesen darauf, dass die Rahmenbedingungen der künftigen Weiterbildung grundlegend andere sind als diejenigen der jetzigen Ausbildung. Man sei sozialversicherungspflichtig beschäftigt und könne sich voll und ganz seiner Weiterbildung widmen. Teilzeitbeschäftigung sei möglich und damit auch eine individuelle Lebensplanung mit der Weiterbildung vereinbar. Die Weiterbildung sei eine Zeit der Berufstätigkeit. Jede Anstellung bedeute ein Abhängigkeitsverhältnis von der Arbeitgeber*in, sei jedoch keine Strafe, sondern ein geschützter Kontext, innerhalb dessen Kompetenzen erworben werden könnten. Erinnert wurde daran, dass nicht nur die konkreten Behandlungsleistungen, sondern auch die Weiterbildungszeiten für Theorie, Supervision und Selbsterfahrung zur Arbeitszeit gerechnet würden. Insofern bedeute eine fünfjährige Weiterbildung keine Zumutung, sondern eine Bereicherung.
Außerdem sei es für die sozialrechtliche Einordnung der künftigen Fachpsychotherapeut*innen von Bedeutung, dass sie so gründlich und umfassend wie die Fachärzt*innen qualifiziert seien – und das mache sich durchaus auch an Zeiträumen fest. Inhaltlich wurde betont, dass 60 Monate Qualifizierung notwendig seien, um der Vielfalt der Tätigkeitsfelder der Psychotherapeut*innen gerecht zu werden. Dafür sei ganz konkret ausreichend Zeit nötig, um zum Beispiel im ambulanten Bereich für die Behandlung mit Langzeitpsychotherapien zu qualifizieren.
Vor diesem Hintergrund sprach sich die Bundeskonferenz der Psychotherapeut*innen in Ausbildung für eine fünfjährige Weiterbildungszeit aus. Vertreter*innen der Psychologie Fachschaften Konferenz plädierten dagegen für eine vierjährige Weiterbildung.
Diskutiert wurde auch, ob bei einer fünfjährigen Weiterbildung ausreichend Weiterbildungsstellen verfügbar seien. Dem wurde entgegengehalten, dass der Maßstab sein müsse, bestmöglich für die Versorgung zu qualifizieren und den Facharztstandard zu erfüllen. Außerdem gehe es darum, für ein breites Tätigkeitsprofil zu qualifizieren, für eine spätere Tätigkeit in möglichst vielen Tätigkeitsfeldern.
Der DPT entschied sich mit über 80 Prozent der Stimmen für eine Weiterbildung von fünf Jahren, wobei verpflichtend zwei Jahre im ambulanten und zwei Jahre im stationären Bereich zu absolvieren sind.
Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie
Als drittes Gebiet der Muster-Weiterbildungsordnung befand der DPT über die Neuropsychologische Psychotherapie. BPtK-Vizepräsidentin Dr. Andrea Benecke stellte fest, dass derzeit eine flächendeckende Unterversorgung in der Psychotherapie von Menschen mit Hirnverletzungen und
-erkrankungen bestehe. Diese Unterversorgung werde aufgrund des demografischen Wandels weiter wachsen. Mit dem Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie habe man den Schlüssel zu einer besseren Versorgung in der Hand. Die Gebietsdefinition lege fest, dass es sich um einen eigenen Versorgungsbereich handele, der die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von kognitiven, behavioralen und emotional affektiven Störungen bei verletzungs- und krankheitsbedingten Hirnfunktionen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter umfasse.
Zentral sei es, zwischen der Indikation für eine Behandlung im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie und der Behandlung in einem der beiden anderen Gebiete trennscharf zu unterscheiden. Zielführend sei hier die Unterscheidung zwischen „korrespondierenden Störungen“ und komorbiden Störungen. Korrespondierende Störungen seien Störungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der erlittenen Hirnschädigung stehen, während komorbide Störungen solche seien, die unabhängig von der Hirnschädigung bestehen. Das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie sei altersübergreifend konzipiert. Deshalb werde ein großes Augenmerk auf einen differenzierten Kompetenzerwerb über die gesamte Lebensspanne der Patient*innen hinweg gelegt. Der DPT diskutierte, inwieweit ein altersübergreifendes Gebiet zu rechtfertigen sei und ob die Unterscheidung zwischen korrespondierenden und komorbiden Störungen ausreichend trennscharf sei. Der DPT stimmte der Etablierung des Gebiets Neuropsychologische Psychotherapie zu.
Psychische Erkrankungen und soziale Ungleichheit
Im Bericht des Vorstandes konzentrierte sich BPtK-Präsident Munz auf die Corona-Pandemie. Sie habe massiven Einfluss auf die psychische Gesundheit der Menschen. Dabei treffe es nicht alle gleich. Bereits vor der Pandemie habe man gewusst, dass Kinder in Familien mit geringen sozioökonomischen Ressourcen zweieinhalb Mal so häufig psychisch auffällig sind wie Kinder in Familien mit hohen sozioökonomischen Ressourcen. Armut mache Kinder krank. Wenig überraschend habe die COPSY-Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Pandemie gezeigt, dass in der ersten Welle der Pandemie im Mai/Juni 2020 die Häufigkeit psychischer Auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen zugenommen habe. Psychische Auffälligkeiten zeigten sich nicht mehr nur bei jedem fünften, sondern bei jedem dritten Kind. In der Befragung zur zweiten Welle verdichtete sich dieses Bild. Besonders deutlich werde, dass vor allem Kinder und Jugendliche aus sozial schwierigen Verhältnissen oder mit Migrationshintergrund durch die Pandemie psychisch gefährdet seien.
Digitalisierung – Sanktionen sind absolut inakzeptabel
BPtK-Präsident Munz wies darauf hin, dass ab dem 1. Juli 2021 niedergelassene Psychotherapeut*innen genauso wie Ärzt*innen finanziell bestraft werden, wenn sie nicht über einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verfügen. Nur mit diesem Ausweis können sie auf die elektronische Patientenakte zugreifen. Wer dies nicht könne, werde ab 1. Juli dieses Jahres mit einer pauschalen Kürzung der Vergütung um ein Prozent bestraft. Es treffe jedoch weder Psychotherapeut*innen noch Ärzt*innen in irgendeiner Form die Schuld daran, dass sie in großer Anzahl zum 1. Juli 2021 nicht über einen elektronischen Psychotherapeutenausweis verfügen werden.
Der Prozess der eHBA-Ausgabe sei komplex und werde in Kooperation zwischen Kammern, Unternehmen und der Gematik gestaltet. Dieser Prozess werde dadurch erschwert, dass der Gesetzgeber zeitliche Vorgaben nebenbei und ohne Rücksprache geändert habe. Es sei völlig inakzeptabel, dass nun Verzögerungen bei Produktions- und Umsetzungsprozessen auf dem Rücken der niedergelassenen Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen ausgetragen werden sollten. Munz bat die Delegierten um Unterstützung für die Resolution „Keine Sanktionen für unverschuldete Verzögerung!“. Er forderte das Bundesgesundheitsministerium auf, die vorgesehene Honorarkürzung ersatzlos zu streichen oder die Frist per Rechtsverordnung zu verlängern. Die Gründe für die Verzögerung seien Fehler beim Aufbau der Telematikinfrastruktur, die weder die Psychotherapeut*innen noch die Ärzt*innen zu verantworten hätten.
In der anschließenden Debatte dankten Delegierte dem Vorstand für seine deutlichen Worte zu den Sanktionen. Digitalisierung fördere man nicht mit unhaltbaren Fristen. Insgesamt komme dieses Vorgehen einem „Offenbarungseid der digitalen Transformation“ gleich.
Politik für Menschen mit psychischen Erkrankungen 2021 bis 2025
Der DPT diskutierte die gesundheitspolitischen Forderungen der Psychotherapeut*innen für die nächste Legislatur. Eingangs beschrieb der BPtK-Präsident die Ausgangslage. Es sei bereits heute absehbar, dass es gesundheitspolitisch vor allem um ein Topthema gehen werde: die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die GKV stehe vor einer riesigen Finanzierungslücke und derzeit sei nicht absehbar, dass über einen Bundeszuschuss dieses Defizit gedeckt werde.
In der anschließenden Aussprache betonten Delegierte, dass es beim Thema Bedarfsplanung darauf ankomme, mit Augenmaß und ohne Unterlass auf Reformen zu drängen. Die Delegierten verabschiedeten die Resolution „Politik für Menschen mit psychischen Erkrankungen 2021 bis 2025“ einstimmig.
Klima- und Umweltschutz: Eckpunkte einer BPtK-Nachhaltigkeitsstrategie
»Wirtschaftliches Wachstum und Wohlstand, die damit erkauft sind, dass die Kosten der Zerstörung unserer Umwelt ignoriert werden, sind keine Zukunftsperspektive mehr“, stellte BPtK-Vizepräsidentin Dr. Andrea Benecke bei der Präsentation der Eckpunkte einer BPtK-Nachhaltigkeitsstrategie fest. Neben der Systemfrage, wie man Wirtschaftsweise und Ökologie in Einklang bringen könne, sei es wichtig zu sehen, dass auch jede Einzelne* sich fragen müsse, was er oder sie bereit zu tun sei, um die Klimakrise zu bekämpfen. Auch Psychotherapeut*innen sollten sich fragen, wo sie ihre Aufgaben sehen, angesichts der mit der Klimakrise verbundenen Gesundheitsgefahren. Psychotherapeut*innen könnten sich in die Debatte einbringen. Ihr Wissen könne hilfreich sein bei der Einschätzung der psychischen Folgen des Klimawandels oder auch bei Plänen zu einer gesundheitsfördernden Stadt- und Lebensraumplanung. Psychotherapeut*innen könnten ihre Expertise zu menschlichem Verhalten und Erleben zur Verfügung stellen für erfolgreiche Risikokommunikation. Aber vor allem gehe es darum festzuhalten, dass Psychotherapeut*innen Verantwortung für die psychotherapeutische Versorgung tragen. Es gehe ganz konkret um den Umgang mit Ängsten, Traumatisierungen nach Klimakatastrophen oder der Vermittlung von Stressbewältigungskompetenzen.
Die Delegierten zeigten sich überzeugt, dass man mit der Tagungskultur nicht hinter die Erfahrungen der Corona-Zeit zurückkönne. Digitale Formate würden mit Sicherheit zunehmen. Manche Delegierte plädierten für eine strikte Begrenzung der Inlandsflüge. Dies sei ein ethisches Gebot. Die Forderung, ganz auf Inlandsflüge zu verzichten, wurde allerdings auch kritisch kommentiert, denn schließlich könne es gute Gründe wie Familien- und Sorgearbeit oder sehr ungünstige Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln geben, die zu berücksichtigen sind. Ziel müsse es sein, das Fliegen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Es gehöre, so Delegierte*, alles auf den Prüfstand. Zu prüfen sei zum Beispiel auch, inwieweit die Anlagestrategien der Versorgungswerke der Psychotherapeut*innen sich auch an ökologischen Aspekten zu orientieren haben. Zu bedenken gegeben wurde aber auch, dass mit einer stetigen Zunahme digitaler Formate vieles verloren gehe. Die Beziehung zueinander, das Kennenlernen, der persönliche Austausch seien wichtig für eine breite Beteiligung am Diskurs und der Tragfähigkeit von Entscheidungen. Hier habe man in den vergangenen 14 Monaten von der Substanz des persönlichen Austauschs aus früheren Jahren gelebt.
DPT in Präsenz und digital
BPtK-Vorstand Wolfgang Schreck und Hermann Schürmann berichteten für die Satzungskommission über den Stand der Beratungen. Die Kommission beschäftigt sich aktuell im Schwerpunkt mit der Frage, ob in der Satzung geregelt werden sollte, dass ein DPT digital ausgerichtet werden kann. Hauptthema auch der anschließenden Debatte war die Frage, inwieweit der Vorstand in Absprache mit dem Länderrat von der Regel abweichen könne, die Deutschen Psychotherapeutentage in Präsenz durchzuführen. Der Länderrat hatte dafür plädiert, dass dies nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes möglich sein solle. Die Delegierten des DPT stellten die Frage, ob nicht grundsätzlich eine Entscheidung möglich sei, DPT abwechselnd in Präsenz und digital durchzuführen. In diesem Falle gehe es nicht um eine Art „Notentscheidung“ von Vorstand und Länderrat, sondern um eine grundsätzliche Entscheidung über Frequenz und Form der Psychotherapeutentage. Hermann Schürmann, Sprecher der Satzungskommission, sicherte zu, diese Anregung in der Kommission zu diskutieren.
Resolutionen
Der DPT verabschiedete zu zentralen politischen Themen Resolutionen.
Einstimmig verabschiedete er die Resolution „Keine Sanktionen für unverschuldete Verzögerung!". Er forderte die Gesundheitspolitik und das Bundesministerium für Gesundheit eindringlich auf, gesetzliche Vorgaben zur Förderung von Digitalisierung in den psychotherapeutischen Praxen ohne Sanktionsandrohungen zu konzipieren und umzusetzen.
Mit großer Mehrheit verabschiedete der DPT die Resolution „Komplexversorgung: Kooperation und Vernetzung“. Die Delegierten begrüßten den gesetzlichen Auftrag, eine neue Richtlinie für die multiprofessionelle Versorgung für Patient*innen mit komplexem psychotherapeutischem oder psychiatrischem Behandlungsbedarf zu erarbeiten. Sie betonten, dass gemeinsam mit der Patient*in festgelegt werden sollte, wer Bezugstherapeut*in bzw. Bezugsärzt*in sein solle und wer verantwortlich die weitere Behandlung plane und die Zusammenarbeit koordiniere.
Mit großer Mehrheit verabschiedete der DPT die Resolution „Psychische Folgen der Coronapandemie ernst nehmen“. Der Deutsche Psychotherapeutentag forderte von der Gesundheitspolitik eine Anpassung der psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungskapazitäten an den mit der Corona-Pandemie einhergehenden Bedarf:
- Unbürokratische und schnelle Bewilligung von Kostenerstattungsanträgen gemäß § 13 Absatz 3 SGB V in Privatpraxen durch die Krankenkassen.
- Kurzfristige Schaffung zusätzlicher psychotherapeutischer Behandlungskapazitäten zum Beispiel durch befristete Anstellungen unter Anhebung der Leistungsobergrenzen oder per Ermächtigungen für alle Verfahren und Altersgruppen in Gebieten mit hohen Anfragezahlen für die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und insbesondere für Neuropsychologische Psychotherapie.
- Verstärkung präventiver und unterstützender psychosozialer Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien, wie zum Beispiel Ausbau der Schulsozialarbeit und der Schulpsychologie, Ausbau der Beratungsstellen, Intensivierung der ambulanten Jugendhilfe.
- Angemessene Finanzierung der psychologischen und neuropsychologischen Forschung zu Long-COVID, unter anderem zu Behandlungsoptionen.
Einstimmig nahm der DPT die Resolution „Mindestvorgaben zur Ausstattung mit Psychotherapeut*innen in Psychiatrie und Psychosomatik fachgerecht umsetzen“ an. Er forderte vom G-BA eine Korrektur und ausreichende Berücksichtigung der Behandlungszeiten für Psychotherapie in der Richtlinie, damit alle Patient*innen in fachgerechtem Umfang mit erforderlicher Differenziertheit eine psychotherapeutische Behandlung erhalten können.
Der DPT verabschiedete mit großer Mehrheit die Resolution „Qualifiziertes Dolmetschen für Patient*innen in der psychotherapeutischen Behandlung ermöglichen!“. Für Menschen mit Migrationshintergrund, die nicht über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen, sollten die Dolmetscherkosten getragen werden.
Der DPT verabschiedete mit großer Mehrheit die Resolution „Verzicht auf Benchmarking psychotherapeutischer Praxen im GVWG!“ Er forderte:
- Bei der anstehenden Beratung des GVWG auf das geplante Benchmarking zu verzichten!
- Qualitätssicherung muss sich am Nutzen für die Patientenversorgung orientieren und der Verbesserung der Versorgung dienen.
- Alle QS-Maßnahmen sind vor ihrer Einführung auf ihren Zeitaufwand, ihre Kosten und Zielerreichung zu überprüfen.
- Das im SGB V (§ 137a) verankerte Gebot der Datensparsamkeit ist ernst zu nehmen.
- Die Qualität der Versorgung ist zu fördern, statt mit Sanktionen zu drohen.
Downloads
- Resolution "Politik für Menschen mit psychischen Erkrankungen 2021 bis 2025"
0.1 MB
- Anlage zur Resolution "Politik für Menschen mit psychischen Erkrankungen 2021 bis 2025"
0.2 MB
- Resolution „Keine Sanktionen für unverschuldete Verzögerung!“
0.1 MB
- Resolution „Komplexversorgung: Kooperation und Vernetzung“
0.1 MB
- Resolution „Psychische Folgen der Coronapandemie ernst nehmen“
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- Resolution „Mindestvorgaben zur Ausstattung mit Psychotherapeut*innen in Psychiatrie und Psychosomatik fachgerecht umsetzen“
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- Resolution „Qualifiziertes Dolmetschen für Patient*innen in der psychotherapeutischen Behandlung ermöglichen!“
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- Resolution „Verzicht auf Benchmarking psychotherapeutischer Praxen im GVWG!“
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