Reform der Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten
BMG beanstandet G-BA-Beschluss nicht
Am 30. Juni 2019 ist die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geänderte Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten. Anders als die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sah das Bundesgesundheitsministerium (BMG) keinen Grund, den G-BA-Beschluss zu beanstanden.
Mit der geänderten Richtlinie kann bei weitem nicht der wissenschaftlich und fachlich festgestellte Bedarf an zusätzlichen psychotherapeutischen Behandlungsplätzen gedeckt werden. Durch die Änderungen können einmalig knapp 800 neue Psychotherapeutensitze geschaffen werden. Um eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen, wäre jedoch mindestens das Dreifache an zusätzlichen Praxissitzen notwendig gewesen. Ein vom G-BA in Auftrag gegebenes Gutachten hatte einen zusätzlichen Bedarf von rund 2.400 Sitzen ermittelt. Im Ergebnis hat der G-BA eine Reform der Bedarfsplanung beschlossen, die weiter zu unzumutbaren Wartezeiten in der ambulanten Psychotherapie führt. Der „Monitor Patientenberatung“ der Unabhängigen Patientenberatung hatte jüngst erneut lange Wartezeiten für eine Psychotherapie bemängelt.
Außerdem führte der G-BA statt eines Morbiditätsfaktors lediglich einen zusätzlichen Demografiefaktor ein. Mit dem zusätzlichen Demografiefaktor schuf er sogar einen Automatismus, der künftig zu einem jährlichen Abbau von vorgesehenen psychotherapeutischen Praxissitzen führt. Bereits in diesem Jahr sinkt dadurch die Zahl der rund 1.000 zusätzlichen Praxissitze auf 776 Sitze. Die BPtK hatte keine Gelegenheit, zu diesem Demografiefaktor Stellung zu nehmen, weil er erst nach dem Stellungnahmeverfahren eingeführt wurde. Aus Sicht der BPtK hätte das BMG die Bedarfsplanungs-Richtlinie allein aus diesem Grund beanstanden müssen, weil die neue Regelung sich besonders nachteilig für die Psychotherapie auswirkt.
Veröffentlicht am 15. Juli 2019