Weiterhin Anspruch auf Kostenerstattung in psychotherapeutischer Privatpraxis
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der FDP
Psychisch kranke Menschen haben weiterhin einen Anspruch, sich die Kosten einer Behandlung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen, wenn sonst keine Behandlung möglich ist. Dieser Rechtsanspruch nach § 13 Absatz 3 SGB V besteht auch nach der Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung. Die Krankenkassen dürfen die Kostenerstattung nicht aufgrund von Gründen verweigern, die für den Anspruch nicht maßgeblich sind, stellte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP klar. Versicherte können sich damit wie bisher die Behandlung in einer Privatpraxis von ihrer Krankenkasse erstatten lassen, wenn keine Behandlung bei einem Psychotherapeuten möglich ist, der zur Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist. Versicherte sollten dies allerdings vor der Behandlung mit ihrer Krankenkasse klären, rät die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).
Die Anzahl der Beschwerden von Versicherten wegen fehlender Kostenübernahme ist nach Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung um 40 Prozent gestiegen, so das Bundesversicherungsamt. Erhielt das Amt 2016 noch 67 Beschwerden, waren es 2017 bereits 96.
Auch die Unabhängige Patientenberatung berichtet in ihrem aktuellen Patientenmonitor, dass Ratsuchende von ihrer Krankenkasse aufgefordert würden, sich für die Vermittlung einer Psychotherapie an die Terminservicestelle zu wenden. Die BPtK fordert, dass die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen die Aufgabe bekommen, Versicherten auch einen Behandlungsplatz in einer psychotherapeutischen Privatpraxis zu vermitteln, wenn ihre Suche bei zugelassenen Psychotherapeuten innerhalb von vier Wochen vergeblich war.
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Veröffentlicht am 06. August 2018