Flexible Nutzung der Videobehandlung weiterhin erforderlich
BPtK fordert Verlängerung der Corona-Sonderregelungen
Trotz Höchstständen bei der Corona-Inzidenz sollen nach dem Willen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV) zum 31. März 2022 die Corona-Sonderregelungen auslaufen. „Die Pandemie ist nicht vorbei. Um Patient*innen zu schützen, müssen Psychotherapeut*innen ihre Patient*innen weiterhin flexibel per Videobehandlung versorgen können“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Eine Verlängerung der Corona-Sonderregelungen zur Videobehandlung ist in diesen Zeiten unverzichtbar. Auch auf die erweiterten Möglichkeiten der telefonischen Beratung kann in vielen Regionen angesichts schlechter Internetverbindungen nicht verzichtet werden.“
Mit Auslaufen der Corona-Sonderregelungen wird der zulässige Umfang von Videobehandlungen wieder auf maximal 20 Prozent der jeweiligen Leistung und 20 Prozent der Patient*innen pro Quartal begrenzt. „Die Begrenzung der Videobehandlung gefährdet in der weiterhin angespannten Lage die psychotherapeutische Versorgung“, kritisiert der BPtK-Präsident.
Die enge Begrenzung des Leistungsumfangs von Videobehandlungen ist nicht sachgerecht. Psychotherapeut*innen müssen je nach Patient*in eigenverantwortlich entscheiden können, ob und wie oft eine Videobehandlung erforderlich und angemessen ist. „Grundsätzlich müssen die Regelungen zum Einsatz von Videobehandlungen für gesetzlich Krankenversicherte flexibilisiert und vereinfacht werden“, fordert Munz.
Veröffentlicht am 25. März 2022