Neue Maßstäbe in der psychotherapeutischen Versorgung
Bundesrat stimmt Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen zu
Der Bundesrat hat heute den Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu einer Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen mit eigenen Änderungen zugestimmt. Setzt die Bundesregierung die Änderungen um, tritt die Verordnung am 1. September 2020 in Kraft. „Psychotherapeut*innen werden unter Beachtung der Patientensicherheit künftig bereits im Rahmen eines Bachelor- und Masterstudiums wissenschaftlich und praktisch so umfangreich für die Ausübung der psychotherapeutischen Heilkunde ausgebildet, dass sie eine Approbation erhalten können“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).
Die Approbationsordnung definiert einen hohen Anspruch sowohl an die wissenschaftliche als auch an die praktische Ausbildung. In der Lehre und in umfangreichen Praxisanteilen in Versorgungseinrichtungen erwerben die Studierenden die psychotherapeutischen Kernkompetenzen in der Diagnostik, Beratung und Behandlung, die mit der Approbation beherrscht werden müssen. „Allein im Masterstudium haben die praktischen Tätigkeiten in ambulanten und stationären Versorgungseinrichtungen einen Umfang von einem Praxissemester“, kommentiert Munz den Bundesratsbeschluss. „Damit setzt das neue Studium Maßstäbe in der Qualifizierung für die psychotherapeutische Versorgung.“
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist das Bestehen einer staatlichen Prüfung, die aus einer mündlichen und einer Parcoursprüfung mit Schauspielpatient*innen besteht, die eine realitätsnahe Prüfung von Handlungskompetenzen im Umgang mit Patient*innen gewährleistet. Erst danach können die Psychotherapeut*innen eine Weiterbildung in Berufstätigkeit absolvieren in der sie sich für Psychotherapieverfahren und die Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen spezialisieren.
Nach Inkrafttreten müssen bundesweit ausreichende Studienplatzkapazitäten geschaffen werden. „Wer ab dem Wintersemester 2020 ein Studium mit der Absicht aufnimmt, Psychotherapeut*in zu werden, braucht einen Studiengang, der den Anforderungen dieser Approbationsordnung entspricht“, stellt BPtK-Präsident Munz klar. „Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in kann nur noch werden, wer vor Inkrafttreten das erforderliche Studium begonnen hat.“
Veröffentlicht am 14. Februar 2020