Psychotherapeutische Weiterbildung
Höherer Praxisumfang bei Anstellung von Weiterbildungsassistent*innen
Änderung der Ärzte-ZV ist wichtiger Schritt zur Umsetzung der Weiterbildung
Eine Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) erleichtert seit Kurzem die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen in psychotherapeutischen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Seit dem 20. Februar 2025 kann der Praxisumfang bei Anstellung von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung deutlich erweitert werden. Damit wird eine wichtige Voraussetzung geschaffen, um Psychotherapeut*innen in Weiterbildung auch in Praxen und MVZ zu beschäftigen.
Das schafft zum einen Rechtssicherheit für niedergelassene Psychotherapeut*innen. Sie können Weiterbildungsassistent*innen in Vollzeit beschäftigen, die Behandlungen durchführen, und gleichzeitig ihre eigene psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis fortführen. Zum anderen können Psychotherapeut*innen in Weiterbildung eigene Versorgungsleistungen im erforderlichen Umfang erbringen.
Die bisherige Regelung hätte daher schnell zu einer unzulässigen Vergrößerung des Praxisumfangs führen können und Niedergelassene hätten fürchten müssen, dass Honoraransprüche gekürzt werden.
Diese Rechtsunsicherheit wurde mit der Änderung der Ärzte-ZV nun beseitigt. Künftig können Praxen, die eine Weiterbildungsassistent*in beschäftigen, ihren Praxisumfang auf das 1,5-fache der Vollauslastung einer psychotherapeutischen Praxis erweitern. Dies entspricht durchschnittlich 54 Stunden Richtlinienpsychotherapie pro Woche plus psychotherapeutische Nebenleistungen. Für Praxen mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ist eine Erhöhung auf das 1,0-fache der Vollauslastung (36 Stunden) plus psychotherapeutische Nebenleistungen zulässig.
Die BPtK hatte sich für diese Änderung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz eingesetzt, das aufgrund des vorzeitigen Endes der Ampel-Koalition nicht zu Ende geführt werden konnte. Auf Initiative des Bundesrates hat das Bundesministerium für Gesundheit diese Neuerung im Februar per Verordnung umgesetzt.
Veröffentlicht am 01. April 2025