Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz
Psychotherapeutische Versorgung vor Ort stärken - BPtK fordert Nachbesserungen am Kabinettsentwurf
Am 22. Mai hat das Bundeskabinett das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) auf den Weg gebracht. Damit will die Bundesregierung die ambulante Versorgung verbessern. Patient*innen sollen einen leichteren Zugang zur Behandlung bekommen. Drei Aspekte sind für Psychotherapeut*innen und deren Patient*innen besonders wichtig:
Bessere Versorgung für Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche soll sich die ambulante psychotherapeutische Versorgung verbessern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird beauftragt, für die Psychotherapeut*innen und psychotherapeutisch tätigen Ärzt*innen, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, künftig eine eigene Arztgruppe im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie zu bilden. Eine eigene Planung für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ermöglicht es, die Versorgung kleinräumiger und zielgenauer zu planen. Für die BPtK ist die geplante Regelung ein wichtiger Meilenstein dafür, dass psychisch kranke Kinder und Jugendliche künftig schneller und wohnortnah einen Behandlungsplatz erhalten können.
Ermächtigungen für die Versorgung schwer psychisch kranker Patient*innen
Eine weitere Säule im GVSG ist die Versorgung von schwer psychisch erkrankten Patient*innen. Für die Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung, Suchterkrankungen oder starken Funktionseinschränkungen sollen Ermächtigungen von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen den Zugang zur psychotherapeutischen Behandlung erleichtern. Die Ermächtigung setzt eine Kooperation mit Einrichtungen der Suchthilfe, der Eingliederungshilfe oder mit gemeindepsychiatrischen Verbünden voraus. Dadurch kann für die Patient*innen eine vernetzte und sektorenübergreifende Versorgung gefördert werden und der Zugang zu einer leitliniengerechten Behandlung erleichtert werden.
Die BPtK sieht an zwei Stellen Verbesserungsbedarf: Zum einen sollten die Ermächtigungen für mindestens fünf Jahre erteilt werden. Das schafft Planungssicherheit für Praxisinhaber*innen und deren Kooperationspartner*innen für die erforderlichen Investitionen. Zum anderen muss dringend das Abstinenzgebot aus der Psychotherapie-Richtlinie gestrichen werden. Wenn bei Patient*innen die Abstinenz bis zur zehnten Behandlungsstunde nicht erreicht werden kann, darf eine Psychotherapie aktuell nicht durchgeführt werden. Diese Regelung verhindert gerade bei schwer Suchterkrankten die notwendige psychotherapeutische Versorgung.
Finanzierung der Weiterbildung nicht gesichert
An das GVSG knüpften sich große Hoffnungen, dass die Regelungslücke bei der Finanzierung der Weiterbildung für Psychotherapeut*innen endlich geschlossen würde. Diese Hoffnungen wurden enttäuscht: Das GVSG sieht keine gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in Praxen oder Kliniken vor. Die Weiterbildungsambulanzen sollen die Weiterbildung über die abrechenbaren Versorgungsleistungen der angestellte Psychotherapeut*innen in Weiterbildung refinanziert bekommen. Bei der Verhandlung der Ambulanzen mit den Krankenkassen über die Höhe der Vergütung für diese Versorgungsleistungen sollen notwendige Betriebskosten der Ambulanzen für die Durchführung der Weiterbildung aber ausdrücklich nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit können in der ambulanten Weiterbildung keine angemessenen Gehälter bezahlt und zugleich die notwendigen Weiterbildungselemente wie Theorie, Selbsterfahrung und Supervision finanziert werden. Die BPtK drängt darauf, den Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren nachzubessern.
Veröffentlicht am 27. Juni 2024