Digitalisierung
BPtK informiert Psychotherapeut*innen und Patient*innen über die ePA
Die elektronische Patientenakte (ePA) bietet der psychotherapeutischen Versorgung viele Vorteile: In erster Linie schafft sie für Patient*innen Transparenz zu den über sie gespeicherten Behandlungs- und Abrechnungsdaten.
Damit kann sie dazu beitragen, dass Patient*innen ihre medizinische und psychotherapeutische Versorgung selbstbestimmt mitgestalten können. Sie kann Patient*innen außerdem in der Kommunikation mit ihren Behandelnden und damit auch die Kommunikation zwischen Behandelnden unterstützen.
Gleichzeitig sind mit der ePA verschiedene Risiken verbunden. Dazu gehört, dass auch bei der ePA, keine hundertprozentige Datensicherheit besteht. Zudem haben standardmäßig alle Behandelnden einen breiten Zugriff auf alle Daten in der ePA, die zu psychischen Erkrankungen gespeichert werden.
Um die ePA selbstbestimmt nutzen zu können, ist eine hohe digitale Gesundheitskompetenz erforderlich, um beispielsweise zu erkennen, wo in der ePA Informationen zu psychischen Erkrankungen gespeichert sind und wie der Zugriff darauf eingeschränkt werden kann. Psychotherapeut*innen stehen ihren Patient*innen hierbei als Ansprechpartner*innen beratend zur Seite.
Die BPtK unterstützt Psychotherapeut*innen mit Informationsangeboten für verschiedene Patientengruppen und stellt auf ihrer Website folgende Publikationen zum Download zur Verfügung:
- BPtK-Praxis-Info „Elektronische Patientenakte (ePA)“
- ePA-Patienteninformation für Erwachsene
- ePA-Patienteninformation für Sorgeberechtigte
- ePA-Patienteninformation für Jugendliche ab 15 Jahren
- ePA-Patienteninformation für Erwachsene in einfacher Sprache
- ePA-Patienteninformation für Sorgeberechtigte in einfacher Sprache
- ePA-Patienteninformation für Jugendliche ab 15 Jahren in einfacher Sprache
- ePA-Patienteninformationen Druckvorlage Plakate
- ePA-Patienteninformationen Druckvorlage Handzettel
Datenschutzlücken in der ePA für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren schließen
Jugendliche ab 15 Jahren können ihre ePA selbst verwalten, ohne dass ihre Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten Zugriff auf ihre ePA-Daten haben. Bei Kindern unter 15 Jahren entscheiden die Sorgeberechtigten darüber, ob eine ePA für ihr Kind angelegt und wie sie genutzt wird. Sie haben Zugriff auf alle in die ePA ihres Kindes eingestellten Daten und können auch gegen den Wunsch ihres (einsichts- und einwilligungsfähigen) Kindes sensible ePA-Daten einsehen. Hier sieht die BPtK insbesondere die Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren als nicht hinreichend geschützt an und hat vor dem bundesweiten Rollout der ePA für gesetzliche Anpassungen plädiert und sich gemeinsam vor allem mit dem Berufsverband für Kinder und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (bkjpp) unter anderem in einem Ministergespräch intensiv für Nachbesserungen eingesetzt. In einer entsprechenden Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erstellt wurde, ist als kurzfristige Lösung nun vorgesehen, dass Leistungserbringer*innen die ePA nicht befüllen müssen, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet würde oder therapeutische Gründe dagegensprechen.
Das allerdings löst nur einen Teil des Problems, denn auch Abrechnungsdaten der Krankenkasse geben den Sorgeberechtigten Auskunft über eine psychotherapeutische Behandlung ihres Kindes. So kann die behandelnde Psychotherapeut*in zum Schutz eines Kindes zwar bewusst davon absehen, beispielsweise Informationen zu einer Fallkonferenz mit dem Jugendamt wegen des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung (durch die Eltern) in die ePA einzutragen. Gleichzeitig aber könnte die Verursacher*in einer gravierenden Kindeswohlgefährdung den in die ePA automatisch eingestellten Abrechnungsdaten der Krankenkasse entnehmen, dass das Kind Hilfe sucht.
Diese Inkonsistenz muss umgehend beseitigt und die Datenschutzlücke rechtlich und technisch geschlossen werden. Gerade Kinder und Jugendliche müssen sich auf Schutz und Vertraulichkeit verlassen können.
Veröffentlicht am 30. Juni 2025