BPtK: ePA noch nichts für psychisch kranke Menschen
Patient*innen brauchen von Anfang an die Datenhoheit
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnt Menschen mit psychischen Erkrankungen davor, die elektronischen Patientenakte (ePA), wie sie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach seinem Entwurf eines „Patientendaten-Schutzgesetzes“ (PDSG) ab 2021 plant, zu nutzen. „Die elektronische Patientenakte erfüllt bislang nicht die Mindeststandards, die zum Schutz der Patient*innen notwendig sind“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Menschen mit psychischen Erkrankungen müssen im Einzelnen darüber entscheiden können, wer zum Beispiel von einer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder mit einem Antidepressivum erfährt. Da dies bisher nicht sichergestellt ist, kann ich nur davon abraten, Informationen über psychische Erkrankungen in der elektronischen Patientenakte zu speichern.“
»Bundesgesundheitsmister Jens Spahn ist Tempo wichtiger als die Datenhoheit der Patient*innen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Damit gefährdet er grundlegend die Akzeptanz der elektronischen Patientenakte. Der versprochene Datenschutz und die notwendige Datenhoheit der Patient*innen haben auf dem politischen Rangierbahnhof nichts zu suchen.“ Hintergrund: Die Gematik, die die ePA entwickelt, ist nicht in der Lage, mit der Einführung der ePA ab 2021 „ein differenziertes Berechtigungsmanagement“ zu ermöglichen, mit dem der Versicherte über jedes einzelne Dokument in seiner Akte entscheiden kann. Deshalb plant der Bundesgesundheitsminister, mit einer unzulänglichen ePA zu starten und den Versicherten* ein Jahr lang nur eine eingeschränkte Autonomie über ihre Patientenakte zu ermöglichen. So lange können sie nicht entscheiden, welche Dokumente im Einzelnen von wem eingesehen werden können.
»Psychische Erkrankungen sind immer noch stark diskriminiert“, stellt Munz fest. „Patient*innen müssen deshalb entscheiden können, welche Dokumente überhaupt in der Patientenakte gespeichert und welche Dokumente von wem eingesehen werden dürfen. Nicht jede Leistungserbringer*in sollte auf alle Informationen zugreifen dürfen, wenn dies die Patient*in nicht ausdrücklich wünscht.“
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Veröffentlicht am 27. Februar 2020