Ein erster Schritt für ambulante Weiterbildung in Praxen ist gemacht
Bundesrat beschließt höheren Praxisumfang bei Anstellung von Weiterbildungsassistent*innen
Der Bundesrat hat am Freitag beschlossen, die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen in psychotherapeutischen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zu erleichtern. Die Regelung sieht vor, dass der Praxisumfang bei Anstellung von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung deutlich erweitert werden kann.
Die Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Dr. Andrea Benecke betrachtet die Regelung als einen ersten wichtigen Schritt, um die psychotherapeutische Weiterbildung in Praxen und MVZ umsetzen zu können: „Mit der künftig zulässigen Ausweitung des Praxisumfangs wird eine wichtige Voraussetzung geschaffen, dass die ambulante psychotherapeutische Weiterbildung in Praxen und MVZ möglich wird. Die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung können dadurch in dem erforderlichen Umfang eigene Versorgungsleistungen erbringen. Das schafft Rechtssicherheit für niedergelassene Psychotherapeut*innen: Sie können Weiterbildungsassistent*innen in Vollzeit beschäftigen, die Behandlungen durchführen, und gleichzeitig ihre eigene psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis fortführen. Damit wird eine wichtige Rahmenbedingung geschaffen, dass künftig Psychotherapeut*innen in Weiterbildung auch in Praxen beschäftigt werden können.“
Eine Änderung der bisherigen Regelung ist notwendig geworden, um Rechtssicherheit für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen zu schaffen. Beschäftigt eine niedergelassene Psychotherapeut*in eine Weiterbildungsassistent*in, so behandelt diese neu hinzukommende Patient*innen. Die bisherige Regelung hätte schnell zu einer unzulässigen Vergrößerung des Praxisumfangs führen können. Niedergelassene Psychotherapeut*innen hätten fürchten müssen, Honoraransprüche gekürzt zu bekommen. Mit der Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt und die erforderliche Vergrößerung des Praxisumfangs ermöglicht.
In Zukunft können Praxen bei Beschäftigung einer Weiterbildungsassistent*in ihren Praxisumfang auf das 1,5-fache der Vollauslastung einer psychotherapeutischen Praxis erweitern. Dies entspricht durchschnittlich 54 Stunden Richtlinienpsychotherapie pro Woche plus psychotherapeutischer Nebenleistungen. Für Praxen mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ist eine Erhöhung auf das 1,0-fache der Vollauslastung (36 Stunden) zulässig.
Veröffentlicht am 17. Februar 2025