Fahrlässiger Patientenschutz bei Gesundheits-Apps
BPtK zum Gesetzentwurf zur digitalen Modernisierung
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert den fahrlässigen Patientenschutz bei Gesundheits-Apps, wie er im Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG), das heute im Bundestag beraten wird, vorgesehen ist. Danach sollen Gesundheits-Apps schon bis zu zwei Jahre verordnet werden können, bevor überhaupt geklärt ist, ob sie wirksam sind oder nicht sogar schaden. Für das erste Jahr können die Anbieter*innen außerdem die Preise für die Nutzung der Gesundheits-Apps nach eigenem Ermessen festsetzen. „Das ist Wirtschaftsförderung für die Digitalbranche auf Kosten des Patientenschutzes“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Für unfertige digitale Produkte dürfen nicht die hohen Qualitätsstandards der gesetzlichen Krankenversicherung über Bord geworfen werden.“
An „digitale Gesundheitsanwendungen“ (DiGAs), wie die Gesundheits-Apps im Gesetzentwurf heißen, müssen die gleichen Ansprüche gestellt werden wie an alle Arznei- und Heilmittel. Vor ihrer Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung muss sichergestellt sein, dass sie nicht die Gesundheit der Patient*innen gefährden. Deshalb müssen zum Beispiel Depression-Apps, ihre Wirksamkeit nachgewiesen haben, bevor Patient*innen sie anwenden. Dieser Nachweis muss mittels klinischen Studien mit Kontrollgruppen erfolgen. „Unsere Patient*innen sind keine Versuchskaninchen“, betont Munz. „Eine schnelle Markteinführung der Gesundheits-Apps darf nicht zum Holter-die-Polter beim Patientenschutz führen. Es muss geprüft sein, dass digitale Therapieprogramme zum Beispiel tatsächlich depressive Beschwerden lindern und die Patient*in nicht weiter in ihre Hoffnungslosigkeit treiben.“
Veröffentlicht am 25. März 2021